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Stakeholder-Ausschluss wahrscheinlich? Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Governance-Verordnung

Der Vorschlag der Kommission für Artikel 10 der Verordnung zur Governance der Energieunion (GReg) und die diesbezüglichen Standpunkte des Rates und des Parlaments werden derzeit verhandelt. Die EU läuft Gefahr, die Vorgaben der Aarhus-Konvention zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu verletzen. Daher ist eine effektive Beteiligung von Stakeholdern an der Weiterentwicklung der Energie- und Klimapolitik in den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet.

Bewertung der Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 7 des Übereinkommens von Åarhus

Eine Evaluierung von Artikel 10 im Kontext des Århus-Übereinkommens.

Der Vorschlag der Kommission für Artikel 10 der Verordnung zur Governance der Energieunion (GReg) und die diesbezüglichen Standpunkte des Rates und des Parlaments werden derzeit verhandelt. Die EU läuft Gefahr, die Vorgaben der Aarhus-Konvention zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu verletzen. Daher ist eine effektive Beteiligung von Stakeholdern an der Weiterentwicklung der Energie- und Klimapolitik in den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet. In diesem Bericht analysiert Dr. Heidi Stockhaus vom Ecologic Institut die Vorschläge im Lichte der Verpflichtungen der EU im Rahmen der Aarhus-Konvention (AK) und zeigt die Mängel auf, die behoben werden müssen. Der Bericht steht als Download zur Verfügung.

Das Compliance Committee der Aarhus-Konvention (ACCC) hat bereits in Bezug auf die Nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energien (NREAP) unter der Richtlinie 2009/28/EG einen Verstoß der EU gegen Artikel 7 AK festgestellt. In seinen Feststellungen legte das ACCC fest, welche Anforderungen bei der Umsetzung der Aarhus-Konvention für die EU gelten. Gleichwohl folgt der Vorschlag der Kommission für Artikel 10 diesen Feststellungen nicht.

Die Analyse des Kommissionsvorschlags für Artikel 10 GReg vom November 2016 zeigt die folgenden Lücken auf:

  • Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf nationale Energie- und Klimapläne (NECP) und gilt nicht für Langfristige Klimaschutzstrategien (LTS).
  • Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung: Es ist nicht gewährleistet, dass die Interessengruppen früh beteiligt werden, wenn alle Optionen noch offen sind.
  • Standards für die Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Bestimmung enthält keine Bezugnahme auf die verschiedenen Standards der Aarhus-Konvention für die Beteiligung der Öffentlichkeit (Transparenz, genügend Zeit für die Konsultation und angemessene Berücksichtigung des Ergebnisses der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Entscheidungsfindung).


Der Standpunkt des Rates vom Dezember 2017 genügt den Anforderungen der Aarhus-Konvention ebenfalls nicht und erhöht das Risiko sogar noch weiter. Konkret ermöglicht die Position des Rates den Mitgliedstaaten, die Öffentlichkeitsbeteiligung erst vor der Verabschiedung des endgültigen Plans durchzuführen – also zu einem Zeitpunkt, zu dem die verfügbaren Optionen bereits eingegrenzt wurde und die Möglichkeit der Öffentlichkeit, Einfluss auf die Ausarbeitung der Pläne zu nehmen, daher begrenzt ist.

Verbesserungen von Artikel 10 GReg sind notwendig und möglich – sie könnten den Vorschlägen des Europäischen Parlaments vom Januar 2018 folgen. Dazu gehört zunächst eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von NECPs auf NECPs und LTS. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Schließlich ist sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur Information und Vorbereitung für den Beteiligungsprozess eingeräumt wird. Über die Vorschläge des Parlaments hinaus müssen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses angemessen zu berücksichtigen.

Download: Stakeholder Exclusion Likely? Public Participation under the Governance Regulation

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